§ 479b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1967

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 479b.

(1) Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 1 genannten Personen beginnt mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.

(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094069

alte Dokumentnummer

N6195546059L

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