Beginn und Ende der Pflichtversicherung
§ 479b.
(1) Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 1 genannten Personen beginnt mit der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.
(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094069
alte Dokumentnummer
N6195546059L
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