§ 479b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1999

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1999

Beginn und Ende der Pflichtversicherung

§ 479b.

(1) Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 1 genannten Personen beginnt mit der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH& Co KG. Die Krankenversicherung der im § 479a Abs. 1 Z. 2 genannten Personen beginnt mit dem Anfall des Ruhe(Versorgungs)genusses oder der außerordentlichen, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Zuwendung.

(2) Die Krankenversicherung endet mit dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder mit dem Widerruf der im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erfolgten Zuweisung zur WIENER LINIEN GmbH& Co KG beziehungsweise mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig ein Ruhe(Versorgungs)genuß oder eine außerordentliche, nicht auf einem Rechtsanspruch beruhende Zuwendung ausgezahlt wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1999

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12117186

alte Dokumentnummer

N6199959144L

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