§ 477 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1953

§ 477

(1) Die Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse über die Bestimmung von Sachverständigen- und Dolmetschgebühren (§ 283) in das SR-Register einzutragen; hiefür ist das “Allgemeine Register" GeoForm. Nr. 109 zu verwenden.

(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falles einzutragen:

  1. a) kein Rekurs (kR),
  2. b) Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.

(3) Die Sache ist im Falle Abs. 2 lit. a sofort, im Falle Abs. 2 lit. b nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.

(4) Bei Gerichtshöfen, bei denen mehrere Bezirksrevisoren (Revisoren) bestellt sind, ist von diesen ein gemeinsames SR-Register zu führen. In diesem Falle ist in der Bemerkungsspalte überdies der Name des Beamten zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.

(5) In der Rekursschrift (§ 520 ZPO.) ist neben der Bezeichnung des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: “Der Österreichische Bundesschatz, vertreten durch den Bezirksrevisor beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (SR 6/50)".

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