§ 477 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2012

§ 477

(1) Die Revisorinnen und Revisoren (§ 280) haben die ihnen übermittelten Beschlüsse (§§ 283 und 283a) in das SR-Register einzutragen (§ 366).

(2) In der Bemerkungsspalte ist je nach Lage des einzelnen Falls einzutragen:

  1. 1. kein Rekurs (kR),
  2. 2. Rekurs ergriffen (Re) und dessen Erfolg.

(3) Die Sache ist im Fall von Abs. 2 Z 1 sofort, im Fall von Abs. 2 Z 2 nach Erledigung des Rekurses und Eintragung der Erledigung in der Bemerkungsspalte abzustreichen.

(4) In der Bemerkungsspalte ist jeweils auch der Name der Revisorin bzw. des Revisors zu vermerken, der die Sache bearbeitet hat.

(5) In der Rekursschrift (§ 520 ZPO) ist neben der Bezeichnung der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers das Aktenzeichen in Klammer beizusetzen, zum Beispiel: ‚Republik Österreich, vertreten durch die Revisorin bzw. den Revisor (SR 6/2012)’.

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