4. Teil
SORTENORDNUNG 1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 46.
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
- 1. im Rahmen der Registerprüfung
- a) unterscheidbar,
- b) homogen und
- c) beständig ist,
- 2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
- 3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
- 1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
- 2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
- 3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wenn
- 1. alle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,
- 2. sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und
- 3. eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.
(4) Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.
(5) Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.
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