4. Teil
SORTENORDNUNG 1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 46.
(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
- 1. im Rahmen der Registerprüfung
- a) unterscheidbar,
- b) homogen und
- c) beständig ist,
- 2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
- 3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
- 1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
- 2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
- 3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
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