4. Teil
SORTENORDNUNG 1. HAUPTSTÜCK Sortenzulassung Voraussetzungen für die Sortenzulassung
§ 46.
(1) Die Sortenzulassungsbehörde hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
- 1. im Rahmen der Registerprüfung
 
- a) unterscheidbar,
 - b) homogen und
 - c) beständig ist,
 
- 2. im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
 - 3. eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
 
(2) Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
- 1. Sorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
 - 2. Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
 - 3. Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
 
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