zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2
8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule Abschlussarbeit
§ 46.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Reisebüro“ oder
- 5. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“ oder
- 6. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
- 7. das Pflichtpraktikum.
- Z 6 findet nicht Anwendung für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten mit dem Ausbildungsschwerpunkt „Fremdsprachenschwerpunkt“.
Schlagworte
Messtechnik, Betriebswirtschaft#
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40171675
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