§ 46 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 23.6.2015

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 2

8. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule Abschlussarbeit

§ 46.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Tourismus, Marketing, Destinationsmanagement“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Reisebüro“ oder
  5. 5. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“ oder
  6. 6. den besuchten Ausbildungsschwerpunkt oder
  7. 7. das Pflichtpraktikum.

Schlagworte

Messtechnik, Betriebswirtschaft#

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40171675

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