§ 46 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

zum Bezugszeitraum vgl. § 69

Mündliche Prüfung

§ 46.

(1) Die mündliche Prüfung umfasst:

  1. 1. Wenn gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 zwei Klausurarbeiten gewählt wurden, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
  1. a) „Wahlfach“ (mit einem auf den Unterrichtsgegenstand gemäß Abs. 4 hinweisenden Zusatz) oder
  2. b) „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ oder
  3. c) „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“.

(2) Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gemäß Abs. 1 Z 2 umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten einen Pflichtgegenstand gemäß Abs. 3 Z 1 und den Pflichtgegenstand

  1. 1. „Angewandte Biologie und ökologische Umweltanalytik“ oder
  2. 2. „Angewandte Chemie und chemische Umweltanalytik“ oder
  3. 3. „Angewandte Physik, physikalische Umweltanalytik, Mess- und Regeltechnik“ oder
  4. 4. „Umwelttechnologien und Innovation“ oder
  5. 5. „Lebensraumgestaltung und Raumplanung“.

(3) Das Prüfungsgebiet „Wahlfach“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. a umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. einen mindestens vier Wochenstunden, im Pflichtgegenstand „Zweite lebende Fremdsprache“ jedoch mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten und nicht bereits gemäß § 45 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählten Pflichtgegenstand des Stammbereiches, ausgenommen der Stammbereich „Bewegung und Sport“, oder
  2. 2. zwei insgesamt mindestens fünf Wochenstunden unterrichtete und nicht bereits gemäß § 44 zur Diplomarbeit, gemäß § 45 zur Klausurprüfung oder gemäß Abs. 1 Z 2 zum „Schwerpunktfach Fachkolloquium“ gewählte Pflichtgegenstände des Stammbereiches, ausgenommen der Stammbereich „Bewegung und Sport“.

(4) Das Prüfungsgebiet „Mehrsprachigkeit (mit Bezeichnung der beiden lebenden Fremdsprachen)“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b umfasst die Pflichtgegenstände „Englisch“ und „Zweite lebende Fremdsprache“.

(5) Das Prüfungsgebiet „Kultur und gesellschaftliche Reflexion“ gemäß Abs. 1 Z 3 lit. c umfasst die Bereiche „Literatur und Kultur“, „Medien und Wirtschaft“ sowie „Gesellschaft und Politik“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.

(6) Für die Kombination von Pflichtgegenständen gemäß Abs. 3 Z 2 hat die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb der ersten drei Wochen der letzten Schulstufe geeignete Gegenstandskombinationen durch Anschlag in der Schule bekannt zu machen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)