zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
8. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der Tourismusfachschule Abschlussarbeit
§ 46.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. den Pflichtgegenstand „Betriebs- und Volkswirtschaft mit Betriebswirtschaftlichen Übungen“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Tourismusgeografie“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Tourismusmarketing und angewandtes Projektmanagement“ oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Reisewirtschaft“ oder
- 5. den Pflichtgegenstand „Rezeption und Hotelmanagement“ oder
- 6. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
- 7. das Pflichtpraktikum.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
Schlagworte
Betriebswirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207352
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