§ 46.
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12076950
alte Dokumentnummer
N5199011937J
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