§ 46 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 46.

(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein Jahr.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076950

alte Dokumentnummer

N5199011937J

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