EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
§ 46.
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwider handelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei fahrlässiger
Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2005)
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40062634
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