§ 46.
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 43 und 44 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S zu bestrafen.
(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 VStG 1950) beträgt bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein Jahr.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR12088360
alte Dokumentnummer
N5199660004J
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