§ 46 Kfl-Bef Bed

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 46.

Für ordnungsgemäß aufgegebenes Reisegepäck haftet das Unternehmen bei leicht fahrlässig verursachten Schäden, unbeschadet des letzten Satzes, je Gepäckstück ohne Rücksicht auf dessen Gewicht bis zum Höchstbetrag von 200 Euro (2 752 S). Ersetzt wird bis zu diesem Höchstbetrag für Verlust, Minderung oder Beschädigung der gemeine Wert oder, wenn dieser nicht feststellbar ist, der erlittene Schaden.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016081

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