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§ 46 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.6.2018

§ 46.

Das Unternehmen übernimmt keine Gewähr für die Durchführung der fahrplanmäßigen Fahrt und haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder durch den Ausfall von Fahrten entstehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40204131

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