Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften *1)
§ 46
(1) § 46.Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Gifte dürfen im Bundesgebiet nur in Behältnissen und Verpackungen in Verkehr gesetzt oder verwendet werden, die in Ansehung ihrer Form, Aufmachung und Bezeichnung keinen Anlaß zu Verwechslungen der in ihnen enthaltenen Gifte mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Futtermitteln sowie Spielwaren und sonstigen Waren des täglichen Gebrauchs geben kann. Sofern es dem Verwendungszweck nicht entgegensteht, sind Gifte, die wegen ihrer Farbe, ihres Geschmacks oder Geruchs zu Verwechslungen führen können, vor ihrer Abgabe durch geeignete Maßnahmen, wie Vergällung oder die Beigabe von Warnstoffen, so zu behandeln, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
- 1. die Kennzeichnung von Giften, erforderlichenfalls auch durch Giftbänder und eine Gebrauchsanweisung,
- 2. den Schutz vor Verwechslungen,
- 3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,
- 4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,
- 5. die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und
- 6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.
In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.
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*1) Im EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, wurde die Beibehaltung höherer Standards zu dieser Bestimmung vereinbart (betr. Abs. 3: zusätzliche Kennzeichnung für Gifte).
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