Besondere Schutzmaßnahmen beim Verkehr und dem Umgang mit Giften
§ 46.
(1) Der Erwerber von Giften gemäß § 35 Z 1 darf zur Empfangnahme nur solche Personen ermächtigen, bei denen weder Mißbrauch noch fahrlässiger Umgang zu befürchten ist. Der Empfänger dieser Gifte hat dem Abgeber seine Identität nachzuweisen, die erforderliche Berechtigung im Sinne des § 41 Abs. 3 vorzulegen und den Empfang schriftlich zu bestätigen.
(2) Gifte im Sinne des § 35 Z 1 dürfen nur von einer Person, die im Rahmen des § 41 Abs. 3 Z 6 eine dem jeweiligen Gewerbe oder‑ vorbehaltlich der in § 42 Abs. 5 angeführten Ausführungsgesetze der Länder bezüglich der Qualifikationsanforderungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft ‑ dem jeweiligen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebszweig fachlich entsprechende Berufsausbildung bezüglich des Umgangs mit dem verwendeten Gift nachweislich absolviert hat und die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe nachweislich besitzt oder sachkundig gemäß § 42 Abs. 5 ist, verwendet werden. Eine Person, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf diese Gifte nur dann verwenden, wenn sie bezogen auf die konkreten Gifte nachweislich von einer Person im Sinne des ersten Satzes dabei unterwiesen wird; die Unterweisung ist zumindest einmal jährlich zu wiederholen.
(3) Sofern dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen vor den besonderen Gefahren beim Verkehr und Umgang mit Giften erforderlich ist, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
(Anm.: Z 1 und Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 7/2012)
- 3. besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Erwerb, bei der Abgabe und bei der Verwendung von Giften,
- 4. besondere Anforderungen an Geräte, die mit Giften in Berührung kommen, sowie an für Gifte bestimmte Verpackungen und Behältnisse,
- 5. die erforderliche Sachkunde gemäß § 42 Abs. 5 und
- 6. Maßnahmen der Ersten Hilfe oder sonstige beim Umgang mit Giften erforderliche Maßnahmen.
In dieser Verordnung können Ausnahmen von bestimmten Schutzmaßnahmen und Erleichterungen für den Verkehr und den Umgang mit Giften gemäß § 35 Z 2 im Hinblick auf bestimmte Verwenderkreise, insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft, festgelegt werden, sofern dadurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nicht zu erwarten ist.
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