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§ 46 BRGO 1974

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Allgemeine Intervention

§ 46.

Der Jugendvertrauensrat ist berechtigt, bei allen Angelegenheiten, die die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer des Betriebes betreffen, beim Betriebsrat (Betriebsausschuß) und, sofern ein solcher nicht besteht, beim Betriebsinhaber entsprechende Maßnahmen zu beantragen und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10008332

Dokumentnummer

NOR12097330

alte Dokumentnummer

N6197427882L

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