§ 462.
(1) Erhebt der Beschuldigte in der vierzehntägigen Frist Einspruch, so tritt das ordentliche Verfahren ein.
(2) Gegen die Strafverfügung ist außer dem Einspruche kein Rechtsmittel zulässig; doch kann dem Beschuldigten, wenn die Voraussetzungen des § 364 Abs. 1 Z. 1 und 2 eintreten, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030795
alte Dokumentnummer
N2197524148S
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