§ 462 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

1. ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

§ 462.

(1) Gegen die Strafverfügung können der Staatsanwalt und der Beschuldigte binnen vierzehn Tagen Einspruch erheben. In diesem Fall ist das ordentliche Verfahren einzuleiten.

(2) Die Strafverfügung ist zunächst dem öffentlichen Ankläger mitzuteilen. Erhebt dieser keinen Einspruch, so sind Ausfertigungen der Strafverfügung dem Beschuldigten und, falls er einen Verteidiger hat, auch diesem zuzustellen; in diesem Fall richtet sich die Frist für den Einspruch nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

1. ÜR: Art. VII Abs. 3, BGBl. I Nr. 55/1999

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036920

alte Dokumentnummer

N2199329524J

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