Sicherungsbeitrag für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460c.
Bezieher von Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach den Dienstordnungen haben von diesen Leistungen einen Beitrag in der Höhe von 3,3% zu leisten. Zu diesem Sicherungsbeitrag ist ein Zusatzbeitrag nach § 31 Abs. 3 Z 9 zu leisten.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40060068
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