Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen
§ 460b.
Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt
- 1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)
- a) für Bedienstete, die zuletzt nach dem 31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind1,3%,
- b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996 in den Dienst eingetreten sind und – unter Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 – das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach § 253b Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem 1. Juni 2021 erreichen werden1,3%,
- c) für alle übrigen Bediensteten2,3%;
- 2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages10,55%,
- 3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden Bezügen10,8%.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40016413
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