§ 460b ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2001

§ 460b

Mittel für Pensionen nach den Dienstordnungen

§ 460b. Zur Deckung des Aufwandes für Leistungen auf Grund des

Pensionsrechts nach der Dienstordnung A für die Angestellten bei den

Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. A), nach der

Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den

Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO. B) und nach der

Dienstordnung C für die Arbeiter bei den Sozialversicherungsträgern

Österreichs (DO. C) haben die Bediensteten sowohl von den monatlich

fällig werdenden Bezügen als auch vom Urlaubszuschuss und von der

Weihnachtsremuneration außer ihrem Beitrag zur gesetzlichen

Pensionsversicherung einen Pensionsbeitrag zu leisten; dieser beträgt

1. von den Bezügen bis zur Höchstbeitragsgrundlage (§ 45)

a) für Bedienstete, die zuletzt nach dem

31. Dezember 1995 in den Dienst eingetreten sind 1,3%,

b) für Bedienstete, die zuletzt vor dem 1. Jänner 1996

in den Dienst eingetreten sind und - unter

Bedachtnahme auf das Bundesverfassungsgesetz über

unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und

weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992 -

das für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension

nach § 253b Abs. 1 maßgebende Lebensalter nach dem

1. Juni 2021 erreichen werden 1,3%,

c) für alle übrigen Bediensteten 2,3%;

2. von den den Höchstbetrag nach Z 1 übersteigenden

Bezügen bis zum Zweifachen dieses Höchstbetrages 10,55%,

3. von den den Höchstbetrag nach Z 2 übersteigenden

Bezügen 10,8%.

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