Zollvergütung
§ 45.
(1) Wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 gegeben sind, ist auf Antrag zu bewilligen, daß der Zoll für in der Einfuhr verzollte Waren dem seinerzeitigen Empfänger (§ 52 Abs. 2 lit. b) zu vergüten ist, wenn er nachweist, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes Waren des freien Verkehrs aus dem Zollgebiet ausgeführt worden sind, für deren Herstellung die verzollten Waren oder diesen gleichartige Waren (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Wertzollgesetzes 1980, BGBl. Nr. 221) verwendet wurden, die er beigestellt hat.
(2) Die Begünstigung nach Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn die hiefür maßgebenden Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(3) Die Begünstigung kann gegenüber Staaten, die nicht Gegenseitigkeit üben, verweigert werden.
(4) Für die Erteilung der Bewilligung sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Das Zollamt hat zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Stellungnahmen der in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister oder gesetzlichen Interessenvertretungen einzuholen, wenn das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht amtsbekannt ist.
Schlagworte
BGBl. Nr. 221/1980
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051753
alte Dokumentnummer
N3199222270J
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