Entziehung der Berufsberechtigung
§ 45
(1) § 45.Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
- 1. die Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen sind oder
- 2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
- 1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
- 2. der Zahnärzteausweis einzuziehen und
- 3. der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.
(3) Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.
(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)