§ 45 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 45

(1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

  1. 1. mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder
  2. 2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
  2. 2. der Zahnärzteausweis einzuziehen und
  3. 3. der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

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