§ 45 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 10.4.2008

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 45

(1) § 45.Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn

  1. 1. mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5 weggefallen ist oder
  2. 2. hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind

  1. 1. die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
  2. 2. der Zahnärzteausweis einzuziehen und
  3. 3. der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.

(3) Gegen einen Bescheid der Österreichischen Zahnärztekammer gemäß Abs. 1 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen.

(4) Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß § 12 anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

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