§ 45 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 45

§ 45. Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Tierärztekammern haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag den Aufsichtsbehörden, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

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