§ 45 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 45

Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kammer haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, die Präsidenten und Vizepräsidenten der Außenstellen sowie deren Stellvertreter dem Präsidenten der Kammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

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