Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
Ökostrompauschale
§ 45.
(1) Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 25 zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.
(2) Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:
- 1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 35 000 Euro;
- 2. für die an den Netzebenen 4 angeschlossenen Netznutzer 35 000 Euro;
- 3. für die an den Netzebenen 5 angeschlossenen Netznutzer 5 200 Euro;
- 4. für die an den Netzebenen 6 angeschlossenen Netznutzer 320 Euro;
- 5. für die an den Netzebenen 7 angeschlossenen Netznutzer 11 Euro.
(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.
(4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:
- 1. von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Photovoltaikanlagen, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
- 2. die in Abs. 2 ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.
(5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:
- (Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl. I Nr. 108/2017)
- 2. Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;
- 3. Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;
- 4. Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß § 27a;
- 5. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 2 bis Z 4 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2017
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20007386
Dokumentnummer
NOR40194730
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