§ 45 ÖSG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Ökostrompauschale

§ 45.

(1) Von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern ist eine Ökostrompauschale in Euro pro Zählpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Z 25 zu leisten, die von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und gemeinsam mit dem jeweiligen Netznutzungsentgelt von den an ihren Netzen angeschlossenen Endverbrauchern einzuheben ist.

(2) Die Ökostrompauschale beträgt bis einschließlich 2014 pro Kalenderjahr:

(3) Bei einer Nutzung des Netzes von weniger als einem Kalenderjahr ist pro angefangenem Kalendermonat ein Zwölftel der jeweiligen Ökostrompauschale gemäß Abs. 2 zu entrichten.

(4) Für die dem Kalenderjahr 2014 folgenden Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die für die einzelnen Netzebenen geltenden Ökostrompauschalen alle drei Jahre mit Verordnung neu festzusetzen. Dabei ist von folgenden Kriterien auszugehen:

  1. 1. von den für die Förderung von Ökostrom, einschließlich Investitionszuschüsse für Ablauge, kleine und mittlere Wasserkraft sowie Förderungen gemäß KWK-Gesetz, erforderlichen Mitteln sind, basierend auf Prognosen, 38% durch jene Mittel abzudecken, die durch die Ökostrompauschale vereinnahmt werden;
  2. 2. die in Abs. 2 ausgewiesenen Ökostrompauschalen sind im gleichen Verhältnis so anzupassen, dass 38% der erforderlichen Mittel durch die aus der Verrechnung der Ökostrompauschale vereinnahmten Mittel abgedeckt werden.

(5) Die Einnahmen aus der Ökostrompauschale sind zur Abdeckung folgender Aufwendungen zu verwenden:

  1. 1. Kostenersatz und Investitionszuschüsse gemäß § 7 und § 8 KWK-Gesetz;
  2. 2. Investitionszuschüsse für Ablauge gemäß § 25;
  3. 3. Investitionszuschüsse für kleine und mittlere Wasserkraft gemäß § 26 und § 27;
  4. 4. sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Z 1 bis Z 3 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007386

Dokumentnummer

NOR40130619

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)