§ 45 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf die Hälfte

§ 45.

(1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag auf die Hälfte herabgesetzt werden, wenn

  1. 1. dies zur Pflege oder Betreuung naher
  1. 2. wichtige dienstliche Interessen nicht entgegen stehen.

(2) Nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1 sind der Ehegatte und Personen, die mit dem Lehrer in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Schwiegereltern, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Lehrer in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Lehrverpflichtung darf - ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 3 - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres herabgesetzt werden.

(4) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet jedoch unbeschadet des § 49 mit Ablauf des Schuljahres, in dem die im Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 45 oder 46 anschließt.

(5) Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Zeiträume, um die infolge der Anwendung des Abs. 4 Jahresfristen überschritten werden, sind auf diesen Gesamtzeitraum anzurechnen. Soweit es die Einhaltung des Abs. 4 erfordert, ist eine Überschreitung dieses Gesamtzeitraumes um höchstens ein Jahr zulässig.

(6) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden, wenn

  1. 1. sich der Lehrer in den vorangegangenen fünf Jahren nicht ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder im Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule befunden hat,
  2. 2. der Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Lehrers enden würde oder
  3. 3. der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Schlagworte

Teilbeschäftigung, Lebensgefährte, Verwandtschaft, Schwägerschaft,

Adoptivkind, Stiefkind, Wahlkind

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12105590

alte Dokumentnummer

N6199116098J

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