Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlaß
§ 45.
(1) Die Lehrverpflichtung des Lehrers kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende Unterrichtstätigkeit ganze Unterrichtsstunden umfaßt. Die verbleibende Lehrverpflichtung
- 1. darf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und
- 2. muß unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung
- liegen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Für einen Lehrer dürfen die Zeiträume einer solchen Herabsetzung insgesamt zehn Jahre nicht überschreiten.
(4) Die Lehrverpflichtung darf nicht herabgesetzt werden:
- 1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle;
- 2. in den übrigen Fällen, wenn der Lehrer infolge der Herabsetzung der Lehrverpflichtung aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12113943
alte Dokumentnummer
N6199762938J
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