§ 45 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Börsenaufsicht

§ 45

(1) § 45.Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen und der BWA. Der Bundesminister für Finanzen überwacht die Rechtmäßigkeit der Börseorganisation und der Beschlüsse der Organe der Börsekammer insbesondere im Wege des gemäß § 46 zu bestellenden Börsekommissärs. Die BWA überwacht die Ordnungsmäßigkeit des Börsehandels. Die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen. Verletzt ein Organ der Börsekammer (§ 4) Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, so haben die zuständigen Aufsichtsbehörden unbeschadet der bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen der Börsekammer unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.

(3) Bei Gefahr in Verzug oder, wenn einem Auftrag gemäß Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wird, haben die Aufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen

  1. 1. bei Säumigkeit des zuständigen Börseorgans die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit zu treffen
  2. 2. einzelne oder alle Organwalter oder Mitglieder von Organen der Börsekammer ihrer Funktion zu entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
  3. 3. die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.

(4) Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den zuständigen Aufsichtsbehörden gemäß Abs. 1 und den gemäß § 46 bestellten Börsekommissären alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht zu gewähren. Erfolgt der Börsehandel oder dessen Abwicklung automationsunterstützt oder durch ein vollautomatisiertes Handelssystem, so ist den Aufsichtsbehörden und den Börsekommissären (Stellvertretern) in gleicher Weise die jederzeitige Einsichtnahme zu ermöglichen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn die Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.

(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten der Börse, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.

(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von der betreffenden Börse zu ersetzen. Die Kosten von Aufsichtsmaßnahmen und Untersuchungen, die durch einzelne Mitglieder, Emittenten, Sensale oder Abwicklungsstellen verursacht werden, sind der betreffenden Börse von diesen zu ersetzen.

(7) Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt im Vollzugsbereich des Bundesministers für Finanzen an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG 1991 vorgesehenen Betrages von 10 000 S der Betrag von 300 000 S. Die Vollstreckung solcher Bescheide durch Geldstrafen als Zwangsstrafe ist auch gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts möglich.

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