§ 45 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Börsenaufsicht

§ 45

(1) § 45.Die Wertpapierbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Finanzen, die allgemeinen Warenbörsen unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der sonstigen Rechtsvorschriften für Börsen zu überwachen. Dabei ist auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht und zur Hintanhaltung von Mißständen

  1. 1. bei Gefahr in Verzug und Säumigkeit des zuständigen Börseorgans die erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz für die Dauer der Gefahr und Säumigkeit treffen,
  2. 2. einzelne oder alle Mitglieder der Börsekammer ihrer Funktion entheben, wenn diese beharrlich ihre Pflichten verletzen, und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen nur durch die Enthebung gewahrt werden kann. In diesem Fall ist die Leitung der Börse vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichtspersonen zu übertragen,
  3. 3. die vorübergehende oder dauernde Schließung von Börsen anordnen, wenn andere Aufsichtsmittel zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden nicht ausreichen.

(4) Die Organe der Börsekammer, die Abwicklungsstellen, die Börsesensale und die Freien Makler haben den Aufsichtsbehörden und den von ihnen gemäß § 46 bestellten Börsekommissären jederzeit alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und in die Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren. Dies gilt auch, wenn diese Aufzeichnungen von einem Dritten geführt oder aufbewahrt werden.

(5) Mit der Einsichtnahme nach Abs. 4 kann auch ein beeideter Wirtschaftsprüfer beauftragt werden, der die Räumlichkeiten der Börse, der Vermittler und der Abwicklungsstellen unter Vorlage des Prüfungsauftrags betreten darf.

(6) Die dem Bund durch Maßnahmen nach den Abs. 3 bis 5 entstehenden Kosten sind von der betreffenden Börse zu ersetzen.

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