§ 45 AMD-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Werbe- und Teleshoppingdauer

§ 45.

(1) Die Dauer von Werbespots und Teleshopping-Spots im Fernsehen darf innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, insgesamt 20 vH nicht überschreiten.

(2) Nicht in die höchstzulässige Dauer einzurechnen sind

  1. 1. Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;
  2. 2. Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit;
  3. 3. Kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken;
  4. 4. ungestaltete An- und Absagen von Patronanzsendungen;
  5. 5. Produktplatzierungen;
  6. 6. Sendezeiten für ideelle Werbung.

(3) Ein Teleshopping-Fenster muss mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung dauern. Es muss optisch und akustisch klar als solches gekennzeichnet sein.

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