§ 44a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

§ 44a.

Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder individueller Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

  1. 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
  2. 2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

    Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

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