Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)
§ 44a
§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies
- 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
- 2.  im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig. 
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