§ 44a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher)

§ 44a

§ 44a. Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies

  1. 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
  2. 2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

    Diese Personen (zB Erziehungsberechtigte) werden funktionell als Bundesorgane tätig.

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