§ 44a SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 26.3.2015

Beaufsichtigung von Schülern durch Nichtlehrer (-erzieher, ‑freizeitpädagogen)

§ 44a.

(1) Die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13), schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a) oder im Rahmen der individuellen Berufs(bildungs)orientierung (§ 13b) kann auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer, Erzieher oder Freizeitpädagogen erfolgen, wenn dies

  1. 1. zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich ist und
  2. 2. im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist.

(2) Personen gemäß Abs. 1 (zB Erziehungsberechtigte, qualifizierte Personen aus den Bereichen Sport, Musik ua.) werden funktionell als Bundesorgane tätig. § 56 Abs. 2 findet Anwendung.

Schlagworte

Nichterzieher, Berufsorientierung, Berufsbildungsorientierung, Nichtfreizeitpädagoge

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40169438

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