7. Abschnitt
Prüfungsverlauf - Prüfungsbeurteilungen Sprache - Auswertung - Öffentlichkeit
§ 44
(1) § 44.Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.
(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten und der Hausarbeit dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekanntgegeben werden.
(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.
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