§ 44 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

7. Abschnitt

Prüfungsverlauf – Prüfungsbeurteilungen Sprache – Auswertung – Öffentlichkeit

§ 44.

(1) Die Prüfungen sind in deutscher Sprache abzulegen.

(2) Bei der Auswertung der schriftlichen Klausurarbeiten dürfen die Namen der Bewerber weder ersichtlich sein noch den Prüfungskommissären bekannt gegeben werden.

(3) Die mündlichen Prüfungen sind öffentlich.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066897

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