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§ 44 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

ABSCHNITT IV

Weitere Bestimmungen

§ 44.

Entschädigungswerber, die bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die Beurteilung wesentliche falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens gemacht haben oder machen, sind von der Gewährung einer Entschädigung ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007978

alte Dokumentnummer

N11974138060

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