ABSCHNITT IV
Weitere Bestimmungen
§ 44.
Entschädigungswerber, die bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz wissentlich für die Beurteilung wesentliche falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens gemacht haben oder machen, sind von der Gewährung einer Entschädigung ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007978
alte Dokumentnummer
N11974138060
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