§ 43.
Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber infolge seines Verzichts, im Falle seines Todes mangels eines Rechtsnachfolgers oder auf Grund einer Anrechnung gemäß § 42 nicht ausgezahlt werden, sind nicht zu verteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2026
Gesetzesnummer
10000553
Dokumentnummer
NOR12007977
alte Dokumentnummer
N11974138050
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