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§ 43 Verteilungsgesetz Polen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

§ 43.

Mittel laut § 1, die einem Entschädigungswerber infolge seines Verzichts, im Falle seines Todes mangels eines Rechtsnachfolgers oder auf Grund einer Anrechnung gemäß § 42 nicht ausgezahlt werden, sind nicht zu verteilen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Gesetzesnummer

10000553

Dokumentnummer

NOR12007977

alte Dokumentnummer

N11974138050

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