ABSCHNITT VI
Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden
§ 44.
(1) Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden
- 1. Änderungen von Grenzen gemäß §§ 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
- 2. Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
- 3. die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.
(2) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.
Schlagworte
§§ 411, 412 und 418 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147474
alte Dokumentnummer
N9196816558J
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