§ 44 VermG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2004

ABSCHNITT VI

Mitwirkung der Grundeigentümer und der Behörden

§ 44.

(1) Die Grundeigentümer und die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dem Vermessungsamt folgende Änderungen an ihren Grundstücken innerhalb vier Wochen ab Kenntnisnahme zu melden

  1. 1. Änderungen von Grenzen gemäß §§ 411 und 412 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches,
  2. 2. Änderungen von Grenzen gemäß § 418 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und
  3. 3. die Beschädigung oder Zerstörung von Vermessungszeichen.

(2) Die Gerichte sowie die sonstigen Behörden, Ämter und Dienststellen der Gebietskörperschaften sind verpflichtet, alle Wahrnehmungen oder ihnen zugekommenen Meldungen über Änderungen gemäß Abs. 1 sowie über Änderungen der Benützungsarten und deren Abgrenzungen dem Vermessungsamt mitzuteilen und ihnen zugekommene planliche Unterlagen hierüber zu übermitteln.

(3) Die Gemeinden haben dem Adressregister die in § 9a Abs. 2 Z 1 bis 8 und die in § 9a Abs. 3 Z 1 bis 5 und 8 genannten Adressdaten zu melden; die in § 9a Abs. 2 Z 9 und in § 9a Abs. 3 Z 6, 7 und 9 bezeichneten Angaben können von den Gemeinden zusätzlich gemacht werden. Die Meldung hat jeweils umgehend nach der Vergabe oder Änderung einer Adresse im Sinne des § 9a Abs. 1 zu erfolgen. Für die Meldung ist die gemäß § 5 GWR-Gesetz unentgeltlich zur Verfügung gestellte Adress-GWR-Online-Applikation, beziehungsweise die darin enthaltene Datenschnittstelle zu verwenden. Durch die Meldung sind alle bundesgesetzlichen Meldepflichten der Gemeinden, die die bloße Zurverfügungsstellung von authentischen Adressdaten im Sinne des § 9a betrifft, erfüllt.

Schlagworte

§§ 411, 412 und 418 ABGB, JGS Nr. 946/1811

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR40050138

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