§ 44 RohrLG

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.1993

Vollziehung

§ 44.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. §§ 5 Abs. 1 Z 1 lit. c, 6a, 41 Abs. 2 Z 6a und 42 zweiter Halbsatz treten mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar

  1. 1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
  2. 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 5 Abs. 7 und des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen der öffentlichen Energieversorgung und des Bergbaues in Betracht kommen.

(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR12071025

alte Dokumentnummer

N5197537641J

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