Vollziehung
§ 44.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt sechs Monate nach dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr betraut und zwar
- 1. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des § 16, soweit Verordnungen über die Vermeidung der Verunreinigung der ober- und unterirdischen Gewässer, der Vermeidung von Beeinträchtigungen von Wasseranlagen und der Vermeidung der Verschlechterung der physikalischen und biologischen Beschaffenheit der Grundstücke in Betracht kommen;
- 2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich des § 5 Abs. 7 und des § 16, soweit Verordnungen zur Abwendung von Gefahren, von die Sicherheit bedrohenden Betriebsarten und zur Vermeidung von Gefährdungen der öffentlichen Energieversorgung und des Bergbaues in Betracht kommen.
(4) Mit der Vollziehung der §§ 6 Abs. 5, 10 bis 13 und 28 Z. 3 und 6 zweiter bis vierter Satz ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr betraut.
(5) Mit der Vollziehung des § 29 Abs. 2 ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie betraut.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025
Gesetzesnummer
10006405
Dokumentnummer
NOR40269226
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