§ 44 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

ABSCHNITT V Disziplinarbestimmungen

§ 44.

(1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.

(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022772

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