ABSCHNITT V Disziplinarbestimmungen
§ 44.
(1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.
(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40022772
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)