§ 44 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

ABSCHNITT V

Disziplinarbestimmungen

§ 44.

(1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.

(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027665

alte Dokumentnummer

N2196714680T

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