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§ 44 Kfl-Bef Bed

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

Abschnitt IX

Haftung

§ 44

Bei Tötung oder Verletzung von Fahrgästen haftet das Unternehmen nach den für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestehenden Vorschriften über die Haftung beziehungsweise gemäß den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 48/1959, in der geltenden Fassung.

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